Medizinprodukte, welche in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden müssen die Anforderungen der Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) bzw. der Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IvDV, SR 812.219) erfüllen.
In Ausnahmefälle ist es gemäss Art. 22 Abs.1 und 2 MepV / Art. 18 Abs. 1 und 2 IvDV möglich, nicht konforme Medizinprodukte in Verkehr zu bringen und anzuwenden.
Mehr Informationen dazu finden Sie im folgenden Merkblatt: