Strafrecht

Die strafrechtliche Verfolgung von Verstössen gegen das Heilmittelrecht bildet – neben dem Bewilligungs- und Zulassungswesen und der Marktkontrolle – einen der vier Kernprozesse von Swissmedic.

Strafverfolgung

Die Strafverfolgungskompetenz von Swissmedic erstreckt sich auf Widerhandlungen gegen das Heilmittelrecht, soweit dessen Vollzug in den Zuständigkeitsbereich des Institutes fällt (vgl. Art. 90 HMG). Hierzu gehören insbesondere die Herstellung, der Grosshandel, der grenzüberschreitende Handel sowie die Werbung.

Demgegenüber fallen Verstösse im Zusammenhang mit der Anwendung und der Abgabe von Heilmitteln in die Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden. Bei Fällen, die sowohl in die Zuständigkeit von Swissmedic wie auch des Kantons fallen, kann Swissmedic ihren Zuständigkeitsbereich an die kantonale Staatsanwaltschaft delegieren und damit die so genannte Vereinigung der Verfahren veranlassen.

Swissmedic kann Geldstrafen und Bussen sowie Massnahmen (z.B. Einziehungen) direkt in Strafbescheiden und Strafverfügungen erlassen. Fallen Freiheitsstrafen in Betracht, obliegt die Beurteilung zwingend einem kantonalen Gericht. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so vertritt Swissmedic die Anklage.

Der Strafrechtsdienst

Die Aufgaben von Swissmedic im Bereich des Strafvollzugs werden durch die Abteilung Strafrecht wahrgenommen. Diese ist Teil des Bereichs Recht. Derzeit arbeiten acht Untersuchungsleiterinnen und Untersuchungsleiter in der Abteilung. Den besonders ausgebildeten Untersuchungsleiterinnen und Untersuchungsleitern kommen dabei vergleichbare Kompetenzen wie einer Staatsanwältin resp. einem Staatsanwalt zu; so können sie insbesondere Einvernahmen durchführen und Zwangsmassnahmen wie bspw. Beschlagnahmungen und Hausdurchsuchungen vornehmen, die Herausgabe von Dokumenten verlangen oder die Verhaftung verdächtiger Personen beantragen.

Rechtshilfevollzug

Im Bereich internationaler Heilmittelkriminalität arbeitet Swissmedic rechtshilfeweise mit ausländischen Behörden zusammen.

Ausländische Strafverfolgungsbehörden können sich an die Schweiz wenden, wenn sie für ihre Strafverfahren Informationen benötigen. Für die Entgegennahme dieser Gesuche ist grundsätzlich das Bundesamt für Justiz zuständig. Dieses kann die Beantwortung eines solchen Gesuches an diejenige Strafverfolgungsbehörde übertragen, welche für die Ahndung der Tat zuständig wäre, wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre. Konkret bedeutet dies, dass das Bundesamt für Justiz die Bearbeitung eines solchen Rechtshilfeersuchens ganz oder teilweise an Swissmedic übertragen kann, wenn die Tat in der Schweiz einen Verstoss gegen das Heilmittelrecht im Vollzugsbereich des Instituts darstellen würde.

Weitere Informationen:

Rechtliche Grundlagen

Nebst den strafrechtlichen Bestimmungen im Heilmittelgesetz (Art. 86 ff.) sind für die Tätigkeit der Abteilung Strafrecht die folgenden rechtlichen Bestimmungen von besonderer Relevanz:

Weiterführende Informationen