Gates Foundation

Swissmedic engagiert sich seit 2015 mit der Gates Foundation in der Entwicklungszusammenarbeit. Im Rahmen der aktuellen Finanzierung, die den Zeitraum von Mitte 2024 bis Mitte 2027 abdeckt, verpflichten sich die Parteien für weitere drei Jahre, ressourcenarmen Ländern einen besseren Zugang zu medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Laufende Projekte und die Entwicklungszusammenarbeit können so nachhaltig weitergeführt werden.

Im Januar 2014 haben die damalige Bill & Melinda Gates Foundation (heute Gates Foundation), das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein Memorandum of Understanding (MoU) unterzeichnet. Ziel dieser Absichtserklärung ist die Stärkung der Regulierungssysteme in ressourcenarmen Ländern. Damit soll insbesondere in Ländern Afrikas südlich der Sahara ein besserer Zugang zu qualitativ hochwertigen, sicheren und wirksamen Heilmitteln ermöglicht werden. Swissmedic stellt dabei insbesondere ihr Know-how zum Aufbau effektiver Regulierungssysteme zur Verfügung.

Entwicklung unterschiedlicher Schwerpunktbereiche
Seit der Unterzeichnung der ersten Vereinbarung im Dezember 2015 hat Swissmedic gemeinsam mit der World Health Organization (WHO), der Gates Foundation und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) ein Programm entwickelt, das aktuell aus drei Hauptschwerpunktbereichen besteht:

  • Harmonisierung: Unterstützung von globalen Programmen zur Harmonisierung und Stärkung von Regulierungssystemen, einschliesslich regionalen Harmonisierungsinitiativen in Afrika (Link).
  • Zugang: Zulassungsverfahren für Global Health Products (Marketing Authorisation for Global Health Products, MAGHP) (Link)
  • Kapazitätsaufbau: Schulungen von Swissmedic für Regulierungsbehörden in ressourcenarmen Ländern (Link)

Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für das Engagement von Swissmedic in der Entwicklungszusammenarbeit findet sich im Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG):

Art. 69 Aufgaben
1 Das Institut erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss diesem Gesetz sowie weitere Bundesgesetzen zugewiesen sind.
1bis Der Bundesrat kann dem Institut gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen, die in engem Bezug zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben stehen und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.
2 Das Institut kann gegen Entgelt Dienstleistungen im Rahmen der Aufgaben nach diesem Gesetz für andere Behörden und internationale Organisationen erbringen, sofern diese die Unabhängigkeit des Instituts nicht gefährden.

Finanzierungsrahmen
Die aktuelle Vereinbarung, die am 27. März 2024 in Kraft getreten ist, sieht einen Finanzierungsbeitrag von USD 900'000.– in drei Tranchen für die Tätigkeiten ab Mai 2024 bis Mai 2027 vor. Die Beiträge für die Entwicklungszusammenarbeit sind gebunden an spezifische Zwecke einzusetzen (Lohnzahlungen für Mitarbeitende, Reisespesen und andere direkte Kosten, z. B. für Übersetzungsdienstleistungen). Die Kosten werden in den Konten von Swissmedic separat ausgewiesen.

Letzte Änderung 14.07.2020

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