Produkte mit Bescheinigungen für die Bewertung der Technischen Dokumentation oder die Baumusterprüfung
Hochrisiko-Produkte, die mittels einer Bescheinigung für die Baumusterprüfung oder für die Prüfung der technischen Dokumentation (für Produkte gemäss Art. 29 Abs. 3 EU-MDR oder Art. 26 Abs. 2 EU-IVDR) abgedeckt sind, erfordern die Bestätigung der Produktdaten durch die Benannte Stelle. Aktuell muss diese Bestätigung erfolgen, bevor das Produkt öffentlich einsehbar wird und die XML-Datei aus EUDAMED heruntergeladen werden kann.
Es ist geplant, dass mit einem neuen Release von EUDAMED die XML-Datei auch ohne vorhergehende Bestätigung durch die Benannte Stelle heruntergeladen werden kann. Sobald dieser Release erfolgt ist, gelten auch für diese Produkte die publizierten Fristen für die Produktregistrierung.
Sollte der Release nicht rechtzeitig erfolgen, wird Swissmedic aufgrund der längeren Übergangsfristen für die Bestätigung durch die Benannten Stellen gemäss Art. 123 Abs. 3 Bst. ea EU-MDR, den heilmittelrechtlichen Vollzug der Produktregistrierungspflicht für diese Produkte auf diese längeren Übergangsfristen der EU abstimmen.