Produktregistrierung

Schweizer Hersteller, Personen, die Systeme und Behandlungseinheiten zusammenstellen, und Bevollmächtigte müssen ihre Produkte, respektive die Bevollmächtigten ihre mandatierten Produkte, sowie Systeme und Behandlungseinheiten im UDI Devices Modul von swissdamed registrieren*.

Aus Gründen der Äquivalenz zum europäischen Rechtsrahmen hat sich Swissmedic bei der Konzeption von swissdamed an EUDAMED orientiert. Die Wirtschaftsakteure können ihre für EUDAMED aufbereiteten Produktdaten weitgehend für swissdamed übernehmen.

Data Elements

Es gibt keine Schnittstelle zwischen swissdamed und EUDAMED. Swissmedic kann dadurch keine Daten aus EUDAMED übernehmen oder synchronisieren. Schweizer Hersteller, Personen, die Systeme und Behandlungseinheiten zusammenstellen, und Bevollmächtigte müssen Produktdaten aktiv auf swissdamed hochladen. Dafür wird aktuell eine XML-Datei im EUDAMED ‘GET DEVICE’ oder ‘POST DEVICE’ Format verwendet. Später werden weitere Upload-Methoden möglich sein, wie beispielsweise Machine-to-Machine.

Im Schweizer Rechtssystem ist das Datum für die Produktregistrierungspflicht in Art. 17 Abs. 5 MepV bzw. Art. 16 Abs. 5 IvDV (AS 2024 742 - Verordnung über In-vitro-Diagnostika | Fedlex) fix definiert. Swissmedic ist über die erneute Verschiebung der Anwendbarkeit der Produktregistrierungspflicht in der EU informiert und verfolgt die Entwicklung der entsprechenden Fristen aufmerksam.


*Die vorliegende Information beschreibt die Pflichten und die Übergangsbestimmungen für die Wirtschaftsakteure mit Sitz in der Schweiz und für Produkte, welche in der Schweiz auf dem Markt bereitgestellt werden. Aufgrund des Zollvertrags1 zwischen der Schweiz und Liechtenstein beziehen sich die Begriffe «mit Sitz in der Schweiz» und «in der Schweiz auf dem Markt» auf den gemeinsamen Markt Schweiz/Liechtenstein (Zollunion), wenn die Produkte gestützt auf die MepV / IvDV in Verkehr gebracht werden2 .

1 Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514).

2 Aufgrund des EWR-Abkommens und des Liechtenstein-Schweiz Zollvertrags sind in Liechtenstein in Bezug auf die Medizinprodukte zwei Rechtssysteme nebeneinander anwendbar. Medizinprodukte können entweder gestützt auf die MDR / IVDR oder gestützt auf die MepV / IvDV in Verkehr gebracht werden. Der gemeinsame Markt Schweiz/Liechtenstein bezieht sich lediglich auf das Inverkehrbringen gemäss MepV / IvDV. Ein Inverkehrbringen in der Schweiz ausschliesslich gemäss MDR / IVDR ist nicht vorgesehen