Laut Art. 62 VAM in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 VAM müssen für die Meldungen folgende Fristen eingehalten werden:
Meldefristen | |
---|---|
Todesfälle,Häufungen von Ereignissen | Sofort nach Kenntnisnahme (eine Erstmeldung kann auch mündlich erfolgen) innert max. 15 Tagen |
Schwerwiegende Transfusionsreaktionen (Grad 2-4 ohne Alloimmunisierung) |
So rasch wie möglich, innert max. 15 Tagen |
Alle anderen Meldungen |
So rasch wie möglich, innert max. 60 Tagen |
Melden Sie möglichst frühzeitig, auch wenn Analysenresultate zum Zeitpunkt der Meldung noch ausstehend sind. Die zusätzlichen Angaben und Labor- oder Röntgen-Befunde können jederzeit nachgereicht werden.
Wichtig für allfällige Rückfragen ist die Swissmedic Referenznummer und die Anschrift der HvP und der Institution, aus der die Meldung stammt.