Meldefristen: Wann melden?

Laut Art. 62 VAM in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 VAM müssen für die Meldungen folgende Fristen eingehalten werden:

Meldefristen   
Todesfälle,Häufungen von Ereignissen

Sofort nach Kenntnisnahme (eine Erstmeldung kann auch mündlich erfolgen) innert max. 15 Tagen

Schwerwiegende Transfusionsreaktionen
(Grad 2-4 ohne Alloimmunisierung)

So rasch wie möglich, innert max. 15 Tagen

Alle anderen Meldungen

So rasch wie möglich, innert max. 60 Tagen

Melden Sie möglichst frühzeitig, auch wenn Analysenresultate zum Zeitpunkt der Meldung noch ausstehend sind. Die zusätzlichen Angaben und Labor- oder Röntgen-Befunde können jederzeit nachgereicht werden.

Wichtig für allfällige Rückfragen ist die Swissmedic Referenznummer und die Anschrift der HvP und der Institution, aus der die Meldung stammt.