Meldepflichtig sind alle Personen, die in die Transfusionskette eingebunden sind. Art. 59 HMG nennt die Hersteller oder Vertreiber von Blut und Blutprodukten (Blutspendedienste) sowie alle Fachleute, die labile Blutprodukte anwenden oder dazu berechtigt sind, darunter Ärztinnen und Ärzte, Pflegende- und Laborfachpersonen.
In der Regel wird an die HvP gemeldet. Die verschiedenen Beteiligten tauschen untereinander Informationen aus, um einen vollständigen Überblick über den Fall zu bekommen, und leiten ihre Erkenntnisse an die HvP weiter. Nach Abschluss der klinischen und diagnostischen Abklärungen leitet die HvP die Meldung an Swissmedic und den BSD weiter.
Bei Arztpraxen, die gelegentlich Blut und labile Blutprodukte verwenden, meldet die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt Swissmedic das unerwünschte Ereignis direkt.