Es dürfen nur qualitativ einwandfreie, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Heilmittelgesetz HMG). Blut und labile Blutprodukte sind Heilmittel und gehören nach Artikel 4 Absatz 1 a HMG zu den Arzneimitteln. Wer Heilmittel herstellt, vertreibt, abgibt oder anwendet muss Qualitätsmängel, welche den festgelegten Gebrauch, die Wirksamkeit oder die Sicherheit des Arzneimittels in Frage stellen, Swissmedic melden (vgl. Art. 59 Abs. 2 und 3 HMG). Im Bereich der labilen Blutprodukte sind hierbei – unter anderem – «bei der Gewinnung von Blut oder der Herstellung labiler Blutprodukte aufgetretene schwerwiegende Mängel in Bezug auf die GMP-Regeln» und die entsprechenden getroffenen (Schutz-)Massnahmen meldepflichtig (Art. 61 Abs. 7 VAM und Art. 37, Abs. 1 e und Abs. 2 AMBV).
Für weitere Informationen zu schwerwiegenden Qualitätsmängeln und schwerwiegenden Mängeln bei der Herstellung von labilen Blutprodukten verweisen wir auf das entsprechende Merkblatt «Meldung Qualitätsmängel labiler Blutprodukte».
Schutzmassnahmen bei Infektionsnachweisen
Wird festgestellt, dass die spendende Person anlässlich der Blutspende die Kriterien für die Spendetauglichkeit nicht erfüllt hat, die Tests auf übertragbare Krankheiten nicht vorschriftsgemäss durchgeführt worden sind oder wird eine durch Blut übertragbare Krankheit beim Spendenden festgestellt, so muss – gemäss Art 37 Abs. 1 AMBV die Person, die eine Bewilligung für Tätigkeiten mit Blut und labilen Blutprodukten innehat, sofort die notwendigen Schutzmassnahmen treffen.
Meldungen, die Schutzmassnahmen beschreiben, betreffen in den meisten Fällen Infektmarker, die bei Spendenden positiv getestet werden. Sie beinhalten zudem die Dokumentation allfälliger, durch diesen Befund ausgelöster, weiterer Abklärungen bezüglich früherer Spenden derselben Person und/oder allenfalls weiterer Blutspenderinnen und Blutspendern (sogenannte «Look Back-Verfahren»).
Der zuständige Blutspendedienst meldet Swissmedic die betroffenen Infektmarker, die getroffenen Massnahmen sowie die Daten der entnommenen Blutprodukte. Bei bestimmten Infektmarkern muss zudem das Expositionsrisiko übermittelt werden. Bei Mehrfachspendenden sind ergänzend die Daten der vorletzten Spende anzugeben und, ob ein Rückverfolgungsverfahren (Look Back-Verfahren) ausgelöst wurde.
Qualitätsmängel und Schutzmassnahmen können jedoch auch die Anwenderinnen und Anwender betreffen. Institutionen (in der Regel Spitäler und Arztpraxen), die Blut und labile Blutprodukte an Patientinnen und Patienten anwenden, müssen den Herstellerinnen auf Anfrage die relevanten Informationen zur Anwendung des labilen Blutprodukts sowie zum Abschluss des Look-back-Verfahrens übermitteln. Dies ist in Art. 37 Abs. 4 AMBV festgelegt. Andererseits können Qualitätsmängel eines Produkts erst im Krankenhaus erkannt werden. Diese sind gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. c VAM Swissmedic zu melden. Qualitätsmängel sind umgehend dem Blutspendedienst zu melden, da in gewissen Fällen (z. B. bei Verdacht auf eine bakterielle Kontamination des Blutprodukts) weitere Produkte des Spenders / der Spenderin unverzüglich gesperrt oder zurückgerufen werden müssen.