Wenn Sie ein Schreiben mit dem Titel «Unzulässige Einfuhr von Arzneimitteln» erhalten haben, ist eine an Sie adressierte Arzneimittelsendung (kleines Paket) durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) angehalten worden, weil die Sendung nicht den geltenden Einfuhrbestimmungen für Arzneimittel entspricht.
Was ist erlaubt?
Gemäss Heilmittelrecht darf eine Privatperson Medikamente nur in kleinen Mengen für den Eigengebrauch, maximal in der Menge eines therapeutischen Monatsbedarfs, einführen.
Beispiel: Bei Wirkstoffen, die zur Erektionsförderung eingesetzt werden, beträgt der Monatsbedarf insgesamt höchstens 3000 mg Sildenafil ODER 200 mg Tadalafil ODER 600 mg Vardenafil ODER 6000 mg Avanafil. Die Wirkstoffe Sildenafil, Tadalafil, Vardenafil und Avanafil gehören derselben Wirkstoffklasse an (PDE5-Hemmer) und dürfen nicht kombiniert werden. Der Import von Arzneimitteln für Drittpersonen ist nicht erlaubt.
Wenn ein Arzneimittel als Betäubungsmittel eingestuft ist (siehe: Link, darf es nur durch kranke Reisende mitgeführt werden (siehe Link).
Die Sendung wird als eine Einheit beurteilt und kann nicht in einen konformen und einen nicht konformen Teil aufgeteilt werden. Es ist deshalb nicht möglich, dass die zulässigen Arzneimittel ausgeliefert werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass ein allfällig vorhandenes ärztliches Rezept nur zum Bezug von Arzneimitteln berechtigt, die in der Schweiz zugelassen sind, insbesondere nicht zum Bezug von Nachahmerpräparaten oder von Fälschungen über das Internet.
Was soll ich tun, wenn ich von der im Brief erwähnten Sendung nichts weiss?
In diesem Fall ist eine Stellungnahme nicht notwendig. Ohne Stellungnahme bzw. Widerspruch innert 30 Tagen nach dem Versand des Briefs wird die Sendung vernichtet.
(Dies gilt nur für den Brief „Unzulässige Einfuhr von Arzneimitteln“ und nicht für Verwaltungsverfahren, welche von Swissmedic mit einem sogenannten „Vorbescheid“ eröffnet werden.)