Risiken, gesetzliche Grundlagen, Tipps zu Arzneimitteln im Internet
Wenn Sie ein Schreiben mit dem Titel «Unzulässige Einfuhr von Arzneimitteln» erhalten haben, ist eine an Sie adressierte Arzneimittelsendung (kleines Paket) durch die Eidgenössische Zollverwaltung angehalten worden, weil die Sendung nicht den geltenden Einfuhrbestimmungen für Arzneimittel entspricht.
Was ist erlaubt?
Gemäss Heilmittelrecht darf eine Privatperson Medikamente nur in kleinen Mengen für den Eigengebrauch, maximal in der Menge eines therapeutischen Monatsbedarfs, einführen.
Beispiel: Bei Wirkstoffen, die zur Erektionsförderung eingesetzt werden, beträgt der Monatsbedarf insgesamt höchstens 3000 mg Sildenafil ODER 200 mg Tadalafil ODER 600 mg Vardenafil ODER 6000 mg Avanafil. Die Wirkstoffe Sildenafil, Tadalafil, Vardenafil und Avanafil gehören derselben Wirkstoffklasse an (PDE5-Hemmer) und dürfen nicht kombiniert werden. Der Import von Arzneimitteln für Drittpersonen ist nicht erlaubt.
Wenn ein Arzneimittel als Betäubungsmittel eingestuft ist (siehe: Link, darf es nur durch kranke Reisende mitgeführt werden (siehe Link).
Die Sendung wird als eine Einheit beurteilt und kann nicht in einen konformen und einen nicht konformen Teil aufgeteilt werden. Es ist deshalb nicht möglich, dass die zulässigen Arzneimittel ausgeliefert werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass ein allfällig vorhandenes ärztliches Rezept nur zum Bezug von Arzneimitteln berechtigt, die in der Schweiz zugelassen sind, insbesondere nicht zum Bezug von Nachahmerpräparaten oder von Fälschungen über das Internet.
Was soll ich tun, wenn ich von der im Brief erwähnten Sendung nichts weiss?
In diesem Fall ist eine Stellungnahme nicht notwendig. Ohne Stellungnahme bzw. Widerspruch innert 30 Tagen nach dem Versand des Briefs wird die Sendung vernichtet.
(Dies gilt nur für den Brief „Unzulässige Einfuhr von Arzneimitteln“ und nicht für Verwaltungsverfahren, welche von Swissmedic mit einem sogenannten „Vorbescheid“ eröffnet werden.)
„die Rechtmässigkeit der Sendung belegen“ |
Der Empfänger hat die Möglichkeit zu belegen, dass er mit seiner Einfuhr nicht gegen das Heilmittelgesetz verstossen hat. |
„beschwerdefähige Verfügung“
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Eine beschwerdefähige Verfügung ist eine behördliche Anordnung, welche durch den Adressaten mit Beschwerde beim Gericht (Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen) angefochten werden kann. |
„korrekte Einfuhrveranlagung“ | Waren, die zur endgültigen Einfuhr in das Schweizer Zollgebiet bestimmt sind, müssen einer Schweizer Zollstelle zugeführt und zur Zollveranlagung (Zoll und Mehrwertsteuer) angemeldet werden. |
Eine Privatperson (auch ein Tourist) darf für sich selber, aber nicht für Drittpersonen, Arzneimittel in der Grössenordnung eines Monatsbedarfs in die Schweiz einführen.
Wenn ein Arzneimittel aber als Betäubungsmittel eingestuft ist (siehe: Link), darf es nur durch kranke Reisende mitgeführt werden (siehe: Link), (gemäss Art. 41 Abs. 1 BetmKV).
Bezüglich Doping gelten spezielle Richtlinien (vgl. auch www.antidoping.ch sowie die Frage „Ich möchte Präparate zum Muskelaufbau importieren. Was muss ich dabei beachten?“).
Swissmedic rät grundsätzlich vom Bezug von Arzneimitteln aus dem Internet aus unsicherer Quelle ab.
Eine umfassende Antwort finden Sie hier:
Es darf total höchstens 3000 mg Sildenafil ODER 200 mg Tadalafil ODER 600 mg Vardenafil für den Eigengebrauch importiert werden. Dies entspricht dem maximal zulässigen Monatsbedarf.
Die Wirkstoffe Sildenafil, Tadalafil und Vardenafil gehören derselben Wirkstoffklasse an (PDE5-Hemmer) und dürfen nicht kombiniert werden.
Es kommt darauf an, ob die Produkte in der Schweiz als Nahrungsergänzungsmittel oder als Arzneimittel gelten. Im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) über Nahrungsergänzungsmittel (VNem) (auf dem Internet zu finden unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20143410/index.html#app1ahref0 ist angegeben, welche Substanzen in welcher Menge in Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz erlaubt sind. Achtung, ein Nahrungsergänzungsmittel kann auch dann als Arzneimittel eingestuft werden, wenn es zur Heilung eines Leidens angepriesen wird, z.B. gegen Gelenkschmerzen, zur Senkung des Blutzuckers oder zum Abnehmen. Wenn ein Produkt als Arzneimittel eingestuft wird, darf maximal ein Monatsbedarf importiert werden.
Swissmedic kann Ihnen Auskunft zu Arzneimitteln geben. Für Nahrungsergänzungsmittel sind die kantonalen Behörden zuständig (siehe http://www.kantonschemiker.ch/). Damit die Behörde Ihre Anfrage bearbeiten kann, sollten Sie ihr die genaue Zusammensetzung der Produkte und deren Verwendungszweck angeben.
Arzneimittel, insbesondere Präparate die dem Muskelaufbau dienen, können auch Dopingmittel sein. Dies trifft zu, wenn in diesem Arzneimittel enthaltene Substanzen in der Sportförderungsverordnung aufgelistet sind. Für den Import von Dopingmitteln gelten andere Regeln als beim Import von Arzneimitteln, es gilt in der Regel die Nulltoleranz. Weitere Informationen zu Dopingmitteln finden Sie auf der Website von Antidoping Schweiz.
Eine Privatperson darf für das eigene Heimtier Arzneimittel in der Grössenordnung eines Monatsbedarfs einführen. Der Import von Arzneimitteln für Nutztiere ist verboten. Als Nutztiere gelten Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln dienen können. Dazu gehören auch Pferde, ausser sie seien im Pferdepass ausdrücklich als Heimtiere ausgewiesen.
Es besteht ein gesundheitliches, finanzielles und rechtliches Risiko. Im Internet angebotene Arzneimittel sind häufig mangelhaft in Qualität und Wirksamkeit, was Ihre Gesundheit gefährden kann. Ist der Import illegal, werden die Waren beschlagnahmt und vernichtet. Zusätzlich müssen Sie die anfallenden Verwaltungsgebühren bezahlen. Bei wiederholten Importen oder bei Verdacht auf Handel droht ein Strafverfahren.
Swissmedic kann nicht Auskunft geben, weil die in andern Ländern geltenden Gesetze massgebend sind. Für Importe in fremde Länder können die betreffenden Botschaften Auskunft geben.
Es gibt zwei solche Formulare, eines auf der Grundlage des Schengen-Abkommens (Link) und ein von der UNO herausgegebenes (Link). Die Formulare gelten aber nur für betäubungsmittelhaltige Arzneimittel (z.B. Schlafmittel, Beruhigungsmittel oder Mittel gegen schwere Schmerzen). Aus Sicherheitsgründen sollte für Reisen ausserhalb des Schengen-Raums die jeweilige Botschaft angefragt werden, ob der Import in das betreffende Land erlaubt ist.
Nein. Für den Export von Arzneimitteln braucht es eine Betriebsbewilligung der Swissmedic, die Pharmafirmen erteilt wird. Dabei ist nicht massgebend, ob die Arzneimittel vom Empfänger bezahlt werden müssen oder nicht.
Der Zoll hat Ihre Sendung angehalten, weil nicht sicher ist, ob der Import legal ist. Er hat Swissmedic eine sogenannte „Meldung über eine verdächtige Sendung“ geschickt. Sie haben eine Kopie davon erhalten. Swissmedic wird nun den Fall bearbeiten. Wenn alles in Ordnung ist, wird Ihre Sendung zum Import freigegeben. Wenn dies nach der Beurteilung der Behörden nicht möglich ist, erhalten Sie von Swissmedic einen Brief, in dem Ihnen die Sachlage erklärt wird. Zu diesem sogenannten Vorbescheid können Sie dann Stellung nehmen. Anschliessend erhalten Sie eine formelle Verfügung mit Rechtsbelehrung, aus der hervorgeht, was mit der blockierten Ware geschieht. Wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, den Fall vom Bundesverwaltungsgericht beurteilen zu lassen.
Wenn die zurückgehaltenen Arzneimittel die Gesundheit gefährden oder aus einer illegalen Quelle stammen, werden sie vernichtet. Ansonsten können sie unter Umständen an den Absender zurück geschickt werden. In jedem Fall müssen Sie den Aufwand der Behörde bezahlen (mindestens Fr. 300.-).
Kann bei einer illegalen Tätigkeit ein Bezug zur Schweiz hergestellt werden, kann Swissmedic einschreiten. Ist dies nicht der Fall, informiert Swissmedic die zuständigen ausländischen Behörden.
Ausserdem informiert Swissmedic regelmässig mit Publikationen und Medienmitteilungen die Bevölkerung.
Letzte Änderung 08.10.2018