Anwendbare EU-Rechtsakte, harmonisierte Normen und gemeinsame Spezifikationen

EU-Rechtsakte können in der Schweiz durch verschiedene Mechanismen Gültigkeit erlangen.

Veröffentlichung im Bundesblatt:

Gemeinsame Spezifikationen und harmonisierte Normen sind in der Schweiz anwendbar, wenn sie durch Swissmedic bezeichnet und ihre Fundstellen im Bundesblatt veröffentlicht wurden – siehe auch Normen und gemeinsame Spezifikationen.

Anpassung durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI):

Das EDI kann die Anhänge 1-3 und 5-6 der MepV (Art. 93 MepV) und die Anhänge 1, 2 und 4 der IvDV (Art. 74 IvDV) der internationalen oder technischen Entwicklung anpassen. Dies beinhaltet auch Änderungen im Zusammenhang mit der Klassifizierung nach Artikel 15 MepV durch die Aufnahme entsprechender Durchführungsrechtsakte in Anhang 5a MepV.

Link zu Fedlex für die MepV (812.213) und die IvDV (812.219)

Erklärung des Bundesrats (für Rechtsakte regulatorischer Art):

In Anhang 4 MepV und Anhang 3 IvDV sind die Bestimmungen der EU-Kommission aufgeführt, auf deren Grundlage delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der EU auch in der Schweiz Gültigkeit erlangen können. Diese Rechtsakte können in der jeweiligen für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Fassung nach Artikel 82 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) auch in der Schweiz für anwendbar erklärt werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass solche Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, die sich auf die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (EU-MDR) und die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (EU-IVDR) stützen, auch in der Schweiz gelten. Deshalb müssen die Anhänge nur aktualisiert werden, wenn die zugrunde liegenden EU-Verordnungen geändert werden.

Information über direkt anwendbare technische oder administrative Rechtsakte:

Die Durchführungsrechtsakte und die delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission, bei denen der Bundesrat vorsieht, dass sie auch in der Schweiz gelten, betreffen technische oder administrative Einzelheiten, deren Regelung fortlaufend und in der Regel kurzfristig angepasst wird. Insgesamt sind sechzehn Bestimmungen aus delegierten Rechtsakten und eine Bestimmung aus einem Durchführungsrechtsakt in der MepV bzw. der IvDV aufgeführt und damit durch diesen Mechanismus direkt in der Schweiz anwendbar.

Swissmedic informiert über diese Rechtsakte auf ihrer Internetseite, gemäss Artikel 94 MepV und Artikel 75 IvDV.

Die delegierten Rechtsakte der EU-Kommission sind abrufbar unter folgenden Links:


Rechtsakte ohne Gesetzescharakter:

Hingegen werden Durchführungsrechtsakte ohne Gesetzescharakter im Rahmen des Vollzugs beachtet (Art. 95 Abs. 1 MepV und Art. 76 IvDV).

Von der Kommission erlassene Durchführungsrechtsakte sind abrufbar unter folgenden Links:

Die Verordnungen (EU) 207/2012 und 722/2012, die sich auf die MDD stützen, bleiben gemäss Artikel 95 Absatz 2 MepV in den in Anhang 3 MepV aufgeführten Fassungen so lange anwendbar, bis diese durch Durchführungsrechtsakte, die die Europäische Kommission gestützt auf die EU-MDR erlässt, in der EU aufgehoben werden.

Verordnung (EU)

Rechtlicher Status

207/2012

Aufgehoben durch die Verordnungen (EU) 2021/2226 und 2025/1234 (16. Juli 2025)

siehe: Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung über Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form in der Schweiz

722/2012

In Kraft