Gebühren

Für die Durchführung von Verwaltungshandlungen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erhebt die Swissmedic Gebühren, die sich entweder nach den Pauschalbeträgen gemäss den Anhängen 1 und 2 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren (GebV-Swissmedic; SR 812.214.5) oder nach entstandenem Aufwand ergeben (Art. 4 Abs. 1 GebV-Swissmedic). Ein allfälliger Mehraufwand wird gemäss Artikel 5 GebV-Swissmedic zusätzlich in Rechnung gestellt. Gebührenschuldnerin ist diejenige Person, welche die Verwaltungshandlung veranlasst hat (Art. 3 Abs. 1 GebV-Swissmedic).

Feste Gebührensätze gemäss den Anhängen 1 und 2:

  • Betriebsbewilligungen
  • Ein- oder Ausfuhr von kontrollierten Substanzen

Gebühren nach Aufwand:

  • Jahresrechnung
  • No-Objection Certificate (NOC)
  • Einzelanbaubewilligungen
  • Alle weiteren (z.B. Firmenmeetings, Anfragen)

Der Stundenansatz für die Gebühr nach Aufwand beträgt gemäss Art. 4 Abs. 2 GebV-Swissmedic ab 1. Juli 2026 CHF 270.00 pro Arbeitsstunde.

https://www.swissmedic.ch/content/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/besondere-arzneimittelgruppen--ham-/narcotics/gebuehren.html