Für die Durchführung von Verwaltungshandlungen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erhebt die Swissmedic Gebühren, die sich entweder nach den Pauschalbeträgen gemäss den Anhängen 1 und 2 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren (GebV-Swissmedic; SR 812.214.5) oder nach entstandenem Aufwand ergeben (Art. 4 Abs. 1 GebV-Swissmedic). Ein allfälliger Mehraufwand wird gemäss Artikel 5 GebV-Swissmedic zusätzlich in Rechnung gestellt. Gebührenschuldnerin ist diejenige Person, welche die Verwaltungshandlung veranlasst hat (Art. 3 Abs. 1 GebV-Swissmedic).
Feste Gebührensätze gemäss den Anhängen 1 und 2:
- Betriebsbewilligungen
- Ein- oder Ausfuhr von kontrollierten Substanzen
Gebühren nach Aufwand:
- Jahresrechnung
- No-Objection Certificate (NOC)
- Einzelanbaubewilligungen
- Alle weiteren (z.B. Firmenmeetings, Anfragen)
Der Stundenansatz für die Gebühr nach Aufwand beträgt gemäss Art. 4 Abs. 2 GebV-Swissmedic ab 1. Juli 2026 CHF 270.00 pro Arbeitsstunde.