Ausfuhr und Handel im Ausland der für Hinrichtungen von Menschen verwendbaren Arzneimittel, gemäss Artikel 21 HMG

Für die Hinrichtung von Menschen verwendbare Arzneimittel

Arzneimittel, die für die Hinrichtung von Menschen verwendet werden könnten, benötigen für die Ausfuhr und den Handel im Ausland von der Schweiz aus eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts. Zu den Mitteln für Hinrichtungen gehören unter anderem Arzneimittel oder Arzneimittelcocktails, deren Injektion zum Eintreten des Todes führt. Mit der Kontrolle des internationalen Handels soll verhindert werden, dass Produkte im Ausland zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden.

Bewilligungen für Ausfuhr und Handel im Ausland

Arzneimittel gemäss Art. 50 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV) benötigen für die Ausfuhr aus der Schweiz und den Handel im Ausland eine Bewilligung der Swissmedic. Eine erteilte Bewilligung berechtigt zur einmaligen Ausfuhr.

Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass aufgrund der getätigten Abklärungen keine Hinweise für eine Verwendung der fraglichen Arzneimittel für die Hinrichtung von Menschen vorliegen. Eine weitere Bewilligungsvoraussetzung ist die Vorlage einer Erklärung des Empfängers, in der dieser sich verpflichtet, die Arzneimittel nicht selbst oder durch Dritte zum Zweck der Hinrichtung von Menschen einzusetzen.

Analytical Standards fallen nicht unter diese Bewilligungspflicht.

Für Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen muss zusätzlich eine Ausfuhrbewilligung gemäss Art. 5 BetmG beantragt werden.

Arzneimittel, die für die Hinrichtung von Menschen bestimmt sind, dürfen weder ausgeführt noch im Ausland gehandelt werden.


nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b HMG
(ab 1.1.2019)

Swissmedic
Abteilung Betäubungsmittel
Hallerstrasse 7
3012 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 464 91 91
E-Mail