Einfuhr von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte

Die Einfuhr von Tierarzneimitteln in die Schweiz durch Tierärztinnen und Tierärzte mit einer kantonalen Detailhandelsbewilligung ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Sie ist in Artikel 7 – 7e der Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27) geregelt.  

Alle Informationen zum Vorgehen bei bewilligungspflichtigen Importen von Tierarzneimitteln finden sich unter den folgenden Links: