Meldung unerwünschter Tierarzneimittelwirkungen

Eine unerwünschte (Tier)Arzneimittelwirkung (UAW) ist jede unerwartete, oft schädliche Reaktion, die nach der Anwendung eines Medikamentes auftritt. (Tier)Arzneimittel, die zur Prophylaxe, Diagnose, Behandlung und Beeinflussung der physiologischen Funktionen eingesetzt werden, können solche Reaktionen hervorrufen. Klinische Versuche, die vor der Zulassung eines Tierarzneimittels durchgeführt werden, sind sowohl bezüglich der Anzahl Tiere, wie auch bezüglich der Behandlungszeit limitiert. Seltene Risiken können daher erst nach der Markteinführung im Rahmen der breiteren Anwendung und beim alltäglichen Gebrauch erkannt werden. Die Erfassung anhand von Spontanmeldungen ist nach wie vor das beste Instrument, um derartige Probleme frühzeitig festzustellen.


Eine UAW melden kann grundsätzlich jede Person, die eine UAW beobachtet, also Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie andere Personen, die in medizinischen Bereichen tätig sind. Aber auch die Tierbesitzer können und sollten eine UAW melden, von der sie Kenntnis haben.

Für Personen, die Heilmittel gewerbsmässig anwenden oder abgeben gilt eine Verpflichtung, unerwünschte Wirkungen dem Institut zu melden, wie sie im Artikel 59 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG) und in den Artikeln 61-66 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018 (VAM) festgelegt wird.

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