In der Schweiz sind Covid-19 Schnelltests zur Eigenanwendung für Privatpersonen seit dem 7. April 2021 in Apotheken und seit dem 26. Juni 2021 auch über andere Vertriebskanäle erhältlich. Es dürfen nur CE-markierte, von einer bezeichneten/benannten Stelle für die Eigenanwendung zertifizierte Tests* abgegeben werden. Das BAG veröffentlicht auf seiner Webseite eine Liste mit den gemäss der Covid-19-Verordnung 3 zulässigen Schnelltests zur Eigenanwendung.
Covid-19 Tests gehören zu den Medizinprodukten für die In-vitro-Diagnostik zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten. Der Gesetzgeber formuliert in Artikel 61 Abs. 3 der Verordnung vom 4. Mai 2022 über In-vitro-Diagnostika (IvDV; SR 812.219), dass die Abgabe solcher Medizinprodukte an Laien in der Schweiz grundsätzlich verboten ist. In der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Artikel 24 Abs. 4bis) ist die Ausnahme des Verbots formuliert, indem die Abgabe von durch das BAG aufgelisteten Covid-19 Schnelltests zur Eigenanwendung an das Publikum erfolgen darf.