Arzneimittel dürfen in der Schweiz nur vertrieben werden, wenn sie vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Swissmedic ist durch ihre Aufgaben in den Bereichen Bewilligung, Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln in den gesamten Lebenszyklus eines Arzneimittels eingebunden.
28.01.2022
Die mit der Verordnungsrevision Tierarzneimittelrecht revidierten Ausführungsverordnungen sind am 28. Januar 2022 in Kraft getreten.
Die vorgezogene Verordnungsrevision Tierarzneimittelrecht umfasst verschiedene heilmittelrechtliche Erlasse auf Stufe Bundesrat und auf Stufe der Swissmedic. Die Anpassungen betreffen die Tierarzneimittelverordnung[1], die Arzneimittelverordnung[2] und die Arzneimittel-Bewilligungsverordnung[3]. Gleichzeitig hat die Swissmedic die Arzneimittel-Zulassungsverordnung[4] und die Anhänge 7 und 7a AMZV angepasst.
Die Swissmedic hat zudem die Richtlinie I-SMI.RL.03 «Festlegung der Bedingungen für die Herstellung und den Vertrieb von Fütterungsarzneimitteln» überarbeitet.
Angepasste Vorgabedokumente:
Weiterführende Informationen zum Inkrafttreten der Verordnungsrevision Tierarzneimittelrecht:
[1] TAMV; SR 812.212.27
[2] VAM; SR 812.212.21
[3] AMBV; SR 812212.1
[4] AMZV: SR 812.212.22