Tees im Meldeverfahren

Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Bst. b HMG (SR 812.21) können Einzeltees unter Anwendung eines Meldeverfahrens zugelassen werden. Der Art. 12 KPAV (SR 812.212.24) grenzt die Möglichkeiten der Zulassung von Tees aufgrund einer Meldung folgendermassen ein:

Tees können durch die Swissmedic aufgrund einer Meldung zugelassen werden, sofern:

a. es sich um Einzeltees handelt, deren Droge in Anhang 4 KPAV (Liste «Teedrogen») aufgeführt ist;

b. für sie ein Anwendungsgebiet gemäss Liste «Teedrogen» aufgeführt ist;

c. sie in die Abgabekategorie E eingeteilt werden können.

Sollen Einzeltees im Meldeverfahren zugelassen werden, muss als Voraussetzung ein genehmigtes Firmenbasisdossier vorliegen (Art. 37 und 38 KPAV).

Die obligatorischen Hinweise gemäss Anhang 4 KPAV (Liste «Teedrogen») müssen auf den Packungselementen übernommen werden. Als Heilanpreisung (Anwendungsgebiet) darf nur der Wortlaut des Anhangs verwendet und die Dosierungsempfehlung muss gleichermassen übernommen werden. Die Anwendung der gemeldeten Einzeltees ist ausschliesslich bei Erwachsenen vorgesehen.

Die Darreichungsform gemäss EDQM Standard Terms lautet «Arzneitee».

Die als Wirkstoffe verwendeten Drogen müssen den Qualitätsvorgaben der jeweils zugrundeliegenden Ph.Eur.- resp. Ph.Helv.-Monographien entsprechen.

Einzeltees, welche die obengenannten Kriterien nicht erfüllen sowie Teemischungen können als Phytoarzneimittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 14 Bst. cbis HMG zugelassen werden.

Mitgeltende Dokumente sind zu finden unter:

Letzte Änderung 07.06.2022

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