Gebühren

Die Gebühren für die Prüfung von neuen Gesuchen und von Änderungsmeldungen für klinische Versuche basieren auf der aktuellen Version der Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Version vom 01. Januar 2019). Nachstehend ist der Link zu dieser Verordnung angegeben.

Aktuelle Gebühren für die Prüfung von neuen Gesuchen und Änderungsmeldungen für klinische Versuche (die Gebühren sind für alle Arten von Sponsoren gleich hoch):

Verfahrenskosten

Für Verwaltungshandlungen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erhebt die Swissmedic Gebühren, die sich entweder nach den Pauschalbeträgen gemäss den Anhängen 1 und 2 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren (GebV-Swissmedic; SR 812.214.5) oder nach Massgabe des ihr entstandenen Aufwands bemessen (Art. 4 Abs. 1 GebV-Swissmedic). Ein allfälliger Mehraufwand wird nach Massgabe von Artikel 5 GebV-Swissmedic zusätzlich in Rechnung gestellt. Gebührenschuldnerin ist diejenige Person, welche die Verwaltungshandlung veranlasst hat (Art. 3 Abs. 1 GebV-Swissmedic).

Mit einer Einreichung erklären Sie sich mit diesen Gebühren einverstanden.

Letzte Änderung 19.11.2019

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