Gebühren

Die Gebühren für die Prüfung von neuen Gesuchen, Änderungen und Meldungen für klinische Versuche basieren auf der aktuellen Version der Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Version vom 01. Januar 2023). Nachstehend ist der Link zu dieser Verordnung angegeben.

Sponsoren von klinischen Versuchen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und neuartigen Therapien, die nicht durch kommerzielle Drittmittel finanziert werden haben die Möglichkeit, eine Gebührenreduktion zu beantragen. Die Gebühren werden für die Bearbeitung von Gesuchen und Meldungen im Rahmen von solchen klinischen Versuchen um 80% reduziert.  Weitere Informationen und Antragstellung: Einreichung von Gesuchen

Verfahrenskosten

Für Verwaltungshandlungen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erhebt die Swissmedic Gebühren, die sich entweder nach den Pauschalbeträgen gemäss den Anhängen 1 und 2 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren (GebV-Swissmedic; SR 812.214.5) oder nach Massgabe des ihr entstandenen Aufwands bemessen (Art. 4 Abs. 1 GebV-Swissmedic). Ein allfälliger Mehraufwand wird nach Massgabe von Artikel 5 GebV-Swissmedic zusätzlich in Rechnung gestellt. Gebührenschuldnerin ist diejenige Person, welche die Verwaltungshandlung veranlasst hat (Art. 3 Abs. 1 GebV-Swissmedic).

Mit einer Einreichung erklären Sie sich mit diesen Gebühren einverstanden.

Letzte Änderung 25.06.2024

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