Risikobewertung bezüglich Nitrosaminen in Wirkstoff und/oder Fertigarzneimittel

Swissmedic verankert die Anforderung zur Einreichung von Risikobewertungen bezüglich Nitrosaminen in Wirkstoff und/oder Fertigarzneimittel in den entsprechenden Vorgabedokumenten

01.05.2025 / 18.06.2025 (Update)

Die Wegleitung Formale Anforderungen wird um das Kapitel 2.5.16 Risikobewertung bzgl. Nitrosaminen in Wirkstoff und/oder Fertigarzneimittel ergänzt.

Darin wird präzisiert, bei welchen Neuzulassungsgesuchen Swissmedic eine Risikobewertung zu Nitrosaminen in Wirkstoff und/oder Fertigarzneimittel fordert und welche Ausnahmen gelten. So sind diese Risikobewertungen bspw. immer dann erforderlich, wenn der Wirkstoff des neu zuzulassenden Humanarzneimittels chemisch-synthetischer Natur ist oder synthetische Komponenten enthält. Neuzulassungsgesuche von Radiopharmazeutika, Tierarzneimittel oder bspw. Co-Marketing-Arzneimittel sind von der Anforderung zur Einreichung von Nitrosamin-Risikobewertungen ausgenommen.

Im Register «Neuzulassung» des Verzeichnisses Tabelle einzureichende Unterlagen wird zudem mit der ergänzten Position 1.12.5 präzisiert, dass Swissmedic die Risikobewertung in Modul 1 erwartet und für welche konkreten Neuzulassungsgesuche diese Forderung gilt. Diese formalen Anforderungen gelten so auch in der EU.

Nachtrag vom 18.06.2025:
Die Unterlagen zur Nitrosamin Risikobewertung sollen bevorzugt in Modul 1 als Additional Information eingereicht werden. CTD kennt kein Kapitel 1.12.5. Alternativ wird auch eine Platzierung in CTD-Kapitel 3.2.P.5.6 (Justification of specification) akzeptiert.
In diesem Fall ist im Begleitschreiben auf die Platzierung hinzuweisen.