Anpassung der Wegleitungen Arzneimittelinformation Tierarzneimittel und Packmittel Tierarzneimittel

01.01.2026

Bei Tierarzneimitteln für die ausschliessliche Anwendung durch Tierärztinnen und Tierärzte kann künftig auf eine gedruckte Packungsbeilage verzichtet werden – ein QR-Code auf der Verpackung führt direkt zur Fachinformation.

Ab dem 01. Januar 2026 ist es möglich, bei bestimmten Tierarzneimitteln auf die Packungsbeilage in Papierform zu verzichten.

Für Tierarzneimittel, die ausschliesslich durch Tierärztinnen und Tierärzte angewendet werden und die nicht an Tierhalterinnen / Tierhalter abgegeben werden, kann auf eine beigepackte Fachinformation verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass auf der äusseren Verpackung ein QR-Code angebracht wird, der direkten Zugang zur Fachinformation ermöglicht.

Die neue Regelung basiert auf dem bestehenden Artikel 14 Absatz 2 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV; SR 812.212.22) und wird in den Wegleitungen Arzneimittelinformation Tierarzneimittel und Packmittel Tierarzneimittel beschrieben. Im Rahmen der Überarbeitung wurden in den Wegleitungen weitere redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die angepassten Wegleitungen sind ab dem 1. Januar 2026 gültig.