Die erneute Überarbeitung der Kapitel 20 und 21 erfolgte, um die heilmittelrechtliche Abgrenzung zwischen Herstellung und Applikationsvorbereitung weiter zu verdeutlichen und den Kantonen, die für den Vollzug der Applikationsvorbereitung zuständig sind, den Spielraum zu schaffen, der für die geplante Erstellung praxisgerechter Vollzugshilfen erforderlich ist.
Folgende Anpassungen wurden vorgenommen:
- Begriffsbestimmungen (Kapitel 20.1, 20.2, 20.3)
Statt „jegliche Handhabung“ steht neu „eine Handhabung“. Das eröffnet Spielraum für praxisnahe Abgrenzungen.
- Kapitel 21.1.A.2 Geltungsbereich:
Die Erläuterungen beschränken sich nun ausschliesslich auf den Geltungsbereich. Andere Inhalte wurden entfernt oder an andere Stellen verschoben. Das ergibt eine leicht veränderte Wiederholung des Regelungsinhalts, der besser verständlich wird.
- Kapitel 21.1.B Begriffsbestimmungen:
Die Erläuterungen wurden sprachlich angepasst, vereinfacht und auf Grundsätze reduziert. Beispiele wurden gestrichen. Das schafft den nötigen Spielraum für die geplanten kantonalen Regelungen.
Die revidierten Kapitel werden in die Ph. Helv. 13 aufgenommen, deren Publikation im Oktober 2026 geplant ist.