Vermitteln von Arzneimitteln auf Verkaufsplattformen

01.07.2019

Mäkler- und Agententätigkeiten

Mäkler und Agententätigkeiten zwischen Grosshändlern und/oder Herstellern oder zwischen Gross- und Detailhändlern unterstehen einer Bewilligungspflicht durch Swissmedic.

Das Heilmittelgesetz (HMG) untersagt grundsätzlich den Versandhandel mit Arzneimitteln, der Vertrieb von Arzneimitteln untersteht ebenfalls einer Bewilligungspflicht. Mit der Revision des Heilmittelrechts per 1. Januar 2019 wurden die Mäkler- und Agententätigkeiten im HMG unter dem Begriff «Vertreiben» explizit aufgenommen.

Mit dieser Neuerung hat der Gesetzgeber die bereits bestehende Praxis von Swissmedic, solche Vertriebstätigkeiten einer Swissmedic-Bewilligung zu unterstellen, gezielt verankert und die Vorgaben für diese Aktivitäten in der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV) konkretisiert.

Direktvertrieb (Online-Versandhandel/E-Commerce) an Endkunden

Wenn ein Arzneimittel nicht an einen anderen Betrieb mit Bewilligung, sondern direkt an einen Endkunden (Patienten) vermittelt wird, handelt es sich hingegen um Aktivitäten, welche als Bestandteil der Abgabe von Arzneimitteln zu sehen sind. Diese Tätigkeiten werden von den einschlägigen kantonalen Bewilligungen abgedeckt.

Eine Verkaufsplattform (Online-Versandhandel/E-Commerce), welche Aktivitäten dieser Art ausüben möchte, muss sicherstellen, dass sie und ihre Vertragspartner (diejenigen welche ein Arzneimittel auf der Plattform anbieten) alle nötigen kantonalen Bewilligungen besitzen, welche die Abgabe über eine Verkaufsplattform explizit abdecken.

 

Swissmedic fordert hiermit die Verantwortlichen von Verkaufsplattformen auf, die Legalität ihrer Aktivitäten zu klären und gegebenenfalls umgehend die notwendigen Bewilligungen zu beantragen. Wer bis zum 1. Juli 2019 kein entsprechend dokumentiertes Gesuch zur Bewilligung zur Ausübung einer Mäkler- oder Agententätigkeit bei Swissmedic eingereicht hat oder über die nötigen kantonalen Bewilligungen verfügt, muss sicherstellen, dass keine Arzneimittel auf seiner Plattform vermittelt resp. angeboten werden.

Die Betreiber der Plattformen sind für allfällige Angebote von Arzneimitteln auf ihren Plattformen verantwortlich.
 

Letzte Änderung 01.07.2019

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