Inhaber von Betriebsbewilligungen

Rechtliche Grundlage
In Anwendung der Artikel 5, 18, 28 und 34 des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) und von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich müssen Unternehmen, die

  • Transplantatprodukte (TpP), Gentherapieprodukte (GT) und/oder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) herstellen oder damit Handel treiben,
  • als Mäkler oder Agent für solche Produkte tätig sind, 

über eine Betriebsbewilligung von Swissmedic verfügen. 

Nach dem Inkrafttreten des neuen Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) und der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV, 812.212.1) werden Betriebsbewilligungen für TpP/GT oder GVO seit dem 1. Januar 2019 gemäss neuem Recht ausgestellt.

Die Bewilligungsinhaber nach neuem Recht werden in der folgenden Liste aufgeführt:

  • «Betriebsbewilligungen TpP/GT/GVO nach neuem Recht».

Betriebsbewilligungen für TpP/GT/GVO, die nach altem Recht erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum bzw. während höchstens fünf Jahren ab dem 1. Januar 2019 gültig.

Die Bewilligungsinhaber nach altem Recht werden in der folgenden Liste aufgeführt:

  • «Betriebsbewilligungen TpP/GT/GVO nach altem Recht».

Während einer Übergangsphase, die bis zum Ablauf aller Betriebsbewilligungen dauert, die nach altem Recht ausgestellt und noch nicht nach neuem Recht erneuert wurden, ist zu berücksichtigen, dass ein Betriebsbewilligungsinhaber in der einen oder der anderen der beiden veröffentlichten Listen erscheinen kann. 

Firmenname und -sitz
Die in dieser Liste enthaltenen Firmennamen und die Adressen der Firmen entsprechen den Einträgen im Handelsregister. Die Betriebsbewilligungen werden immer auf die im Handelsregister eingetragene juristische Person ausgestellt. 

Gültigkeitsdatum der Betriebsbewilligung und hängige Gesuche
Die Spalte «Datum» der Liste «Betriebsbewilligungen nach altem Recht» führt das Ablaufdatum der Betriebsbewilligungen auf, die nach altem Recht erteilt wurden.

Ausser in Ausnahmefällen werden die ab dem 1. Januar 2019 nach neuem Recht erteilten Betriebsbewilligungen für eine unbeschränkte Dauer ausgestellt. 

Gültigkeit
Es gilt die ausgedruckte Betriebsbewilligung. Lieferanten und Bezüger sind gehalten, die Betriebsbewilligung von Geschäftspartnern zu prüfen. Diese Listen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und entheben sie nicht ihrer Sorgfaltspflicht, umso mehr als allfällig vorhandene Einschränkungen nicht in den Listen aufgeführt sind.
Falls in einer dieser Listen eine Tätigkeit für eine Firma irrtümlicherweise als bewilligt angezeigt wird, kann die Firma daraus keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung von Swissmedic für diese Tätigkeit ableiten.

Fehler

Sollten Sie in der Liste einen Fehler bemerken, wenden Sie sich bitte schriftlich an Swissmedic

Abteilung Inspektorate und Bewilligungen
Hallerstrasse 7
3012 Bern
 
oder inspectorates@swissmedic.ch

https://www.swissmedic.ch/content/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/besondere-arzneimittelgruppen--ham-/transplantation-products/transplants-authorisation-holders.html