Für alle nach dem 1. August 2019 eingehenden BZV-Gesuche zu Arzneimitteln mit ODS wird die Pauschalgebühr gemäss Anhang 1 GebV-Swissmedic aufgrund des ODS erlassen, der BZV-Gebührenzuschlag gemäss Art. 6 GebV-Swissmedic hingegen in Rechnung gestellt.
Die neue Version des betroffenen Dokumentes tritt per 01.08.2019 in Kraft.