Wer Arzneimittel herstellt, vertreibt oder abgibt, ist seit dem 1. Januar 2019 gesetzlich verpflichtet, Swissmedic jeden Verdacht auf illegalen Arzneimittelhandel zu melden.
Seit dem 1. September 2022 steht eine neue Version des Merkblattes für die Meldung bei Verdacht auf illegalen Arzneimittelhandel zur Verfügung.
Beispiele aus den neuen Inhalten: Das geänderte Merkblatt
- präzisiert die Kriterien für die zu meldenden Fälle im Rahmen der Meldepflicht bei Verdacht auf illegalen Arzneimittelhandel
- ergänzt die gesetzlichen Grundlagen gemäss Anhang 4 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV, SR 812.212.1)
- erwähnt den Spezialfall Retouren aus der Apotheke
- nennt Ausnahmen zur Meldepflicht bei gefälschten oder illegal gehandelten Arzneimitteln in ausländischer Aufmachung
- konkretisiert Meldungen bei Diebstählen/Verlusten