Anpassung der Praxis bezüglich Arzneimittelinformation

08.10.2019

Arzneimittelinformation für Tierarzneimittel

Swissmedic vereinfacht die geltende Praxis bezüglich Arzneimittelinformation für Tierarzneimittel mit Blick auf die Mindestanforderungen ab sofort wie folgt:

Fachinformation (FI) und Packungsbeilage (PB) benötigen:

  • Tierarzneimittel, die für Heimtiere oder für Heim-und Nutztiere zugelassen sind, vom Tierarzt an den Tierbesitzer abgegeben werden dürfen und damit häufig von diesem an Tiere verabreicht werden.

Keine Fachinformation (FI) benötigen:

  • Tierarzneimittel der Abgabekategorie E
  • Tierarzneimittel die in Zoofachgeschäften und Imkereifachgeschäften abgegeben werden dürfen
  • Homöopathika ohne Indikation
  • Auf Antrag hin und mit Zustimmung von Swissmedic i.d.R. Tierarzneimittel der Abgabekategorie D, insbesondere Desinfektionsmittel, Tierarzneimittel mit vorwiegend physikalischer Wirkung, Tierarzneimittel zur Förderung der Verdauung sowie zur Behandlung von Mangelerscheinungen

Keine Packungsbeilage (PB) benötigen:

  • Tierarzneimittel der Abgabekategorie A und Betäubungsmittel
  • Tierarzneimittel der Abgabekategorie B für Nutztiere (u.a. Pferde)
  • Auf Antrag hin mit Zustimmung von Swissmedic Tierarzneimittel für Heimtiere, wenn diese i.d.R. vom Tierarzt selber appliziert werden

Für Tierarzneimittel, für welche die PB nicht zwingend erforderlich ist darf diese dennoch erstellt und Swissmedic zur Genehmigung eingereicht werden.

Die Wegleitung Arzneimittelinformation Tierarzneimittel HMV4 wird an die aktualisierte Praxis angepasst.