(revidiert Oktober 2026)
Swissmedic führt in der Verfügung Zulassung eines Biosimilars aus, dass gemäss den anwendbaren heilmittelrechtlichen Bestimmungen, v.a. den Bestimmungen der AMZV, Teile der Dokumentation, die auf das Referenzpräparat Bezug nehmen, bei Änderungen des Referenzpräparates umgehend angepasst werden müssen.
So hat die Zulassungsinhaberin des Biosimilars insbesondere Änderungen in den Sicherheitsrubriken der Arzneimittelinformationstexte (bei der Fachinformation: Kontraindikationen, Warnhinweise und Vorsichtsmassnahmen, Interaktionen und Unerwünschte Wirkungen) des CH-Referenzpräparates zu verfolgen und, soweit für das Biosimilar zutreffend, ein entsprechendes Gesuch um Änderung der Texte des Biosimilars einzureichen. Entscheidet sich die Zulassungsinhaberin des Biosimilars dafür, kein Änderungsgesuch zu stellen, muss sie dies unverzüglich und unaufgefordert Swissmedic gegenüber schriftlich begründen (vgl. WL Zulassung Biosimilar, Ziff. 5.7).