Schengen Übereinkommen : Reisen mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten

11.12.2008 - Am 12. Dezember 2008 tritt das zwischen der Schweiz und der EU beschlossene Übereinkommen in Kraft. Dies führt zu verschiedenen Veränderungen. Im Rahmen der Massnahmen gegen unerlaubten Betäubungsmittelhandel ergeben sich auch für Patienten, die im Rahmen einer Behandlung betäubungsmittelhaltige Medikamente im Schengenraum mit sich führen, Änderungen. Für das Mitführen von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten können sich Patienten nun eine offizielle Bescheinigung ausstellen lassen.

Patienten, die sich ins Ausland begeben wollen, können bei ihrem behandelnden Arzt eine Bescheinigung beantragen, durch die der rechtmässige Besitz der verschriebenen Betäubungsmittel ausgewiesen werden kann. Das offizielle Dokument enthält Personenangaben über den Patienten und dessen ID-Nummer, sowie Angaben über das mitgeführte Medikament. Der Patient muss dieses Dokument anschliessend noch durch die Stelle, die das Medikament abgibt, bestätigen lassen. (Dies ist die Apotheke, oder der Arzt der das Medikament selbst abgibt) Diese Dokumentation erlaubt dem Patienten ungehindertes Reisen innerhalb des Schengenraums, ohne Risiko, bei einer allfälligen Kontrolle in Schwierigkeiten zu geraten.

Ärzte und Apotheker wissen, für welche Medikamente diese Dokumente erstellt werden müssen, und welche Länder zum Schengenraum gehören. Swissmedic, das schweizerische Heilmittelinstitut, ist für die Informationserteilung über dieses Vorgehen zuständig und stellt auf Internet die Formularvorlage zur Verfügung. Diese kann auf folgender Internetadresse heruntergeladen werden: www.swissmedic.ch/betm.asp

Patienten, die ins Ausland reisen wollen, müssen dies Ihrem Arzt von sich aus mitteilen. Patienten, die ohne entsprechende Dokumentation mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten im Schengenraum reisen, tun dies auf eigenes Risiko.

Betäubungsmittelhaltige Medikamente dürfen höchstens in der Menge mitgeführt werden, die einer Behandlungsdauer von maximal 30 Tagen entsprechen. Bei längeren Auslandaufenthalten müssen sich Patienten im Aufenthaltsland vor Ort um die medikamentöse Fortsetzung ihrer Behandlung kümmern.

Durch dieses System, wonach Ärzten und Apothekern die Befugnis übertragen wird, offizielle Bescheinigungen zum Mitführen von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten zu erstellen, setzt die Schweiz die durch das Schengen Übereinkommen vorgegebenen Massnahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels um, wie dies bereits andere Mitgliedstaaten bereits getan haben.

https://www.swissmedic.ch/content/swissmedic/de/home/news/mitteilungen/archiv/schengen-uebereinkommen---reisen-mit-betaeubungsmittelhaltigen-m.html