26.05.2008 - Die Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (KPAV; SR 812.212.24) sieht für einen Grossteil der homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel ohne Indikation / Anwendungsgebiete (bisherige Notifikationen) eine Zulassung basierend auf einem Meldeverfahren nach Art. 5, 17 und 19 KPAV vor.
In diesem Zulassungsverfahren werden mehrere Tausend homöopathische und anthroposophische Präparate zugelassen werden. Gemäss Art. 67 des Heilmittelgesetzes (HMG) ist Swissmedic verpflichtet, Zulassung- und Widerrufsentscheide zu publizieren. Aufgrund des Umfangs verzichtet Swissmedic jedoch darauf, die Einzelzulassungen der obengenannten Arzneimittel im Swissmedic-Journal zu publizieren.
Unter der Rubrik „Arzneimittelnachrichten" wird stattdessen eine Liste der Firmen publiziert, welche homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel ohne Indikation im Meldeverfahren zugelassen haben.
Die vollständige Liste der im Meldeverfahren zugelassenen homöopathischen und anthroposophischen Präparate wird publiziert auf:
www.swissmedic.ch / Heilmittelindustrie / Heilmitteldaten / zugelassene Präparate / Übersicht / Im Meldeverfahren nach KPAV zugelassene homöopathische und anthroposophische Arzneimittel ohne Indikation.
Neuzulassungen von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln ohne Indikation im Meldeverfahren