Beschaffung von Arzneimitteln, die in der Schweiz nicht zugelassen oder nicht lieferbar sind

04.02.2013 - Die Schweizerische Gesetzgebung sieht die Möglichkeit vor, in der Schweiz nicht zugelassene oder nicht lieferbare Arzneimittel im Ausland zu beschaffen. Dafür ist grundsätzlich eine Sonderbewilligung notwendig, unter gewissen Voraussetzungen kann die Einfuhr auch bewilligungsfrei erfolgen.

Die Swissmedic hat den Internetauftritt zu Sonderbewilligungen überarbeitet. Neben dem überarbeiteten Merkblatt werden neu auch verwandte Themen wie z.B. Lieferengpässe, Lieferunterbruch, Heilversuch und Heilversuchsreihen, Off-Label-Use, Compassionate Use, Named patient programs, Sonderzulassungen, No objection letter, Abrechnung mit der Krankenkasse und Kostengutsprache angesprochen.

Die wichtigste Änderung ist, dass die früher geforderte patientenseitige Einverständniserklärung zum Einsatz eines in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittels entfernt wurde, desgleichen wurde entfernt, dass die Swissmedic einen Bericht über die erfolgte Behandlung anfordern kann. Beides steht im Zusammenhang mit der Abgabe und fällt somit in die Kompetenz kantonaler Aufsichtsbehörden.

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