Seit Inkrafttreten des revidierten Heilmittelgesetzes veröffentlicht Swissmedic zusätzliche Informationen von allgemeinem Interesse aus dem Bereich Heilmittel. Sie publiziert gestützt auf Art. 67 Abs. 1 HMG sowie die Ausführungsbestimmungen von Art. 68 Abs. 1 Bst. e VAM für alle Humanarzneimittel mit neuer aktiver Substanz sowie für Transplantatprodukte, für die ein gutheissender oder abweisender Entscheid zur Zulassung ergangen ist, einen zusammenfassenden Begutachtungsbericht SwissPAR. Für gutgeheissene oder abgewiesene Gesuche um Indikationserweiterung von Humanarzneimitteln, für die bei der Neuzulassung ein solcher SwissPAR publiziert worden ist, veröffentlicht Swissmedic einen ergänzenden Bericht. Der SwissPAR enthält die Begutachtungsergebnisse, jedoch keine Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse der Gesuchstellerin und keine Personendaten.
Der SwissPAR richtet sich insbesondere an medizinische Fachpersonen, Industrievertreter sowie an andere nationale und internationale Behörden. Er wird ausschliesslich in englischer Fachsprache publiziert.
Die nachfolgende Auflistung beinhaltet auch SwissPARs zu unterdessen nicht mehr zugelassenen Arzneimitteln. Diese SwissPARs sind in der jeweiligen Beschreibung mit ‘nicht mehr zugelassen’ gekennzeichnet. Eine Übersicht zu den aktuell zugelassenen Arzneimitteln finden sie hier.
Ergänzend zum SwissPAR publiziert Swissmedic eine Kurzfassung des SwissPAR, den Kurzbericht Arzneimittelzulassung. Der Kurzbericht soll einem breiten Publikum die Zulassungsentscheide von Swissmedic nachvollziehbar und transparent machen sowie den Zugang zu relevanten Informationen über Arzneimittel erweitern.