Falls eine Firma gemäss nruem Recht eine zusätzliche Bewilligung braucht (z.B. Mäckler), wie lange ist die Übergangsfrist?

B-440
Für Mäkler und Agenten besteht eine Übergangsfrist von 6 Monaten (siehe Art. 73 Abs. 2, AMBV)

 

 

Letzte Änderung 03.01.2019

Zum Seitenanfang