Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 beziehen sich nur auf Bewilligungen, welche eine Marktfreigabe beinhaltet. Die Handelsfirmen mit Herstellaufträge sind in Art. 12 Abs. 3 AMBV adressiert. |
Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 beziehen sich nur auf Bewilligungen, welche eine Marktfreigabe beinhaltet. Die Handelsfirmen mit Herstellaufträge sind in Art. 12 Abs. 3 AMBV adressiert. |
Letzte Änderung 28.12.2018