Wie werden Teilabweise bzw.Teilgutheissungen publiziert

B-111
Es wird der Entscheid des Gesuchs publiziert (Art. 68 Abs. 1 Bst. b resp. c), d.h. falls ein Teilabweis ergeht, wird der gutgeheissene Entscheid des Gesuchs publiziert.
 

Letzte Änderung 27.12.2018

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