Volldeklaration wie weit ? Gehört auch die Zusammensetzung der Aromastoffe dazu?

Zusammengesetzte Geschmacks- und Duftstoffe (Aromatika) dürfen pauschal angegeben werden (z.B. „Himbeeraroma“ oder „Zitrusparfüm“); allfällige darin enthaltene Hilfsstoffe von besonderem Interesse nach Anh. 3a AMZV müssen jedoch zusätzlich ebenfalls angegeben werden.

A-109

Letzte Änderung 18.03.2019

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