Arzneimittel dürfen in der Schweiz nur vertrieben werden, wenn sie vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Swissmedic ist durch ihre Aufgaben in den Bereichen Bewilligung, Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln in den gesamten Lebenszyklus eines Arzneimittels eingebunden.
Art. 13: Der Nachweis der Gleichwertigkeit zwischen der EU-Referenzproduckt und CH Referenzprodukt (zB Dissolution Test) muss weiterhin vorgelegt werden?
Ja; die diesbezüglichen Vorgaben ändern sich nicht.
A-095
Letzte Änderung 19.03.2019