Sind für den Vergleich des zur Zulassung beantragten AM und das beigezogene Referenzarzneimittel bei Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis Bioverfügbarkeits- bzw. Bioäquivalenzsstudien notwendig?

Nein

A-064

Letzte Änderung 20.03.2019

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