Weitere komplementärmedizinsche Therapierichtungen

Neben den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater des HMG (SR 812.21) namentlich genannten und in den Kapiteln 4 und 5 der KPAV (SR 812.212.24) detailliert dargelegten komplementärmedizinischen Therapierrichtungen Homöopathie, anthroposophische Medizin und traditionelle asiatische Medizin gibt es weitere Therapierichtungen, die der Komplementärmedizin zugeordnet werden: wie beispielsweise die Akupunktur, die Osteopathie oder die Gemmotherapie.

Viele der weiteren komplementärmedizinischen Therapierichtungen arbeiten ohne speziell für ihre Therapierichtung entwickelte Arzneimittel.

Bei der Gemmotherapie hingegen handelt es sich um eine Therapierichtung, die auf für diese Therapie entwickelten Wirkstoffen und daraus hergestellten Arzneimitteln beruht. Für Arzneimittel, die für diese Therapierichtung zugelassen werden sollen, sind konkrete Vorgaben definiert. Näheres hierzu ist unter folgendem Link zu finden:

Komplementärarzneimittel können prinzipiell auch für weitere komplementärmedizinische Therapierichtungen zugelassen werden:

Mitgeltende Dokumente sind zu finden unter: