BGÖ – Mehr Informationen

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Am 1. Juli 2006 traten das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) und die dazugehörende Verordnung (VBGÖ) in Kraft. Das Gesetz sieht einen Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung zum Öffentlichkeitsprinzip vor; es gilt für die Bundesverwaltung und dezentrale Verwaltungseinheiten wie Swissmedic. Es gewährt jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Unter das BGÖ fallen Dokumente, die öffentliche Aufgaben betreffen und die nach dem 1. Juli 2006 von Swissmedic erstellt oder empfangen wurden.
Ein Gesuch muss nicht begründet werden. Die gesuchstellende Person sollte aber das verlangte Dokument so spezifizieren, dass die Behörde es finden kann. Geben Sie deshalb sämtliche Ihnen bekannten Hinweise auf das gewünschte Dokument an. In der Folge finden Sie mögliche Stichworte:

  • Sachbereich (wie Humanarzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukte usw.)
  • Fachgebiet (wie Zulassung, Marktüberwachung, Vigilance, Werbung, klinische Versuche, Labor usw.)
  • Thema (wie Nebenwirkungen im Packungsprospekt oder Informationen zum Internet usw.)
  • Stichwort (wie Arzneimittel XYZ oder Regelung Medikamentenkauf via Internet durch Private usw.)
  • Ungefähres Datum (wie etwa 2004, letzter Stand usw.)

Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen beschränkt oder verweigert werden. Diese Einschränkungen sind in Art. 7-9 BGÖ geregelt.

https://www.swissmedic.ch/content/swissmedic/de/home/contacts/kontakt/bgoe-background.html