Meldung von wesentlichen Änderungen gemäss Artikel 41, Absatz 2 AMBV

Wann muss eine wesentliche Änderung gemeldet werden?

Die Arzneimittelbewilligungsverordnung AMBV (Art. 41 Abs. 2) verpflichtet Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen, wesentliche Änderungen an Anlagen, Einrichtungen, Systemen und Prozessen der Swissmedic zu melden.

Die Technical Interpretation TI.22 von Swissmedic unterstützt Betriebe bei der Beurteilung, welche Änderungen als wesentlich im Sinn von AMBV Art. 41 Abs. 2 gelten und daher meldepflichtig sind. Die Meldungen der Änderungen sind grundsätzlich vor deren Umsetzung bei Swissmedic einzureichen.

Wesentliche Änderungen digital einreichen

Meldungen von wesentlichen Änderungen können seit dem 23. September 2026 über das Swissmedic Portal eingereicht werden.

Ab dem 1. November 2026 erfolgt die Einreichung von Meldungen wesentlicher Änderungen ausschliesslich über das Swissmedic Portal.

Vorgehen zur Einreichung von Meldung

Für die Einreichung einer Meldung wesentlicher Änderungen sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Auswahl der betroffenen Betriebsbewilligung im Swissmedic Portal.
  2. Erfassung der wesentlichen Änderung.
  3. Beschreibung des Änderungsumfangs und der betroffenen Tätigkeiten.
  4. Hochladen der erforderlichen Nachweise und Beilagen.
  5. Prüfung der Angaben und elektronische Einreichung an Swissmedic.

Nach erfolgreicher Übermittlung wird die Meldung im Swissmedic Portal dokumentiert und kann jederzeit eingesehen werden.

Technische Voraussetzungen

Damit Meldungen von wesentlichen Änderungen über das Swissmedic Portal eingereicht werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zugang zum Swissmedic Portal: https://www.portal.swissmedic.ch
  • Erforderliche Rollen und Berechtigungen für Betriebsbewilligungen beim Swissmedic Portal
  • Eine aktive Betriebsbewilligung bei Swissmedic

Weiterführende Links

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