Die Präsenz von Patientenorganisationen auf medizinischen Fachkongressen gewinnt zunehmend an Bedeutung, da sie den Dialog zwischen Forschung, medizinischer Versorgung und Betroffenen fördert und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse, Erfahrungen und Erwartungen der Patientinnen und Patienten bietet. Durch diesen Austausch wird für medizinische Fachpersonen, die pharmazeutische Industrie und Patientinnen und Patienten ein Mehrwert geschaffen, der sich auch positiv auf die Patientensicherheit auswirkt.
Im Allgemeinen werden Fachkongresse und Fortbildungsveranstaltungen, die sich an medizinische Fachpersonen richten, durch pharmazeutische Firmen finanziell unterstützt und diese erhalten als Gegenleistung die Möglichkeit, den Teilnehmenden ihre Produkte im Rahmen der Fachwerbung vorzustellen (Art. 2 Bst. c AWV, Art. 3 AWV, Art. 4 Bst. d AWV). Die werberechtlichen Bestimmungen nach HMG und AWV unterscheiden sich jedoch abhängig davon, ob gegenüber medizinischen Fachpersonen oder medizinischen Laien für ein Arzneimittel geworben wird (Vgl. Abschnitt 2 ‘Fachwerbung’ und Abschnitt 3. ‘Publikumswerbung’ der AWV). So ist z.B. Publikumswerbung für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, unzulässig (Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG). Des Weiteren besteht ein Publikumswerbeverbot für Indikationen oder Anwendungsmöglichkeiten eines Arzneimittels, für die es eine ärztliche oder eine tierärztliche Diagnose oder Behandlung braucht (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AWV). Zweck dieser Bestimmung ist es, dass Patientinnen bzw. Patienten, die unter dem Eindruck der Werbung stehen, die verschreibende Person nicht dahingehend beeinflussen, ein bestimmtes Arzneimittel zu verschreiben. Des Weiteren sollen medizinische Laien vor einer unkontrollierten Therapie ohne ärztliche Aufsicht und den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken geschützt werden. Werden o.e. Fachveranstaltungen durch die Organisatoren bzw. Kongressveranstalter für Mitglieder von Patientenorganisationen bzw. für medizinische Laien zugänglich gemacht, und haben diese Zugang zur Fachausstellung, wird es den pharmazeutischen Firmen nach bisheriger Praxis praktisch unmöglich gemacht, Fachwerbung zu betreiben, ohne gegen die werberechtlichen Bestimmungen des HMG und der AWV zu verstossen.
Um dem wichtigen Beitrag, den der Austausch mit Vertretenden von Patientenorganisationen für eine patientenzentrierte Ausrichtung des Gesundheitswesens leistet, Rechnung zu tragen, hat Swissmedic die Situation erneut evaluiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass offizielle Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen eine Ausnahme zu dieser Regelung darstellen, sofern sie einen aktiven Beitrag zum Kongress leisten, wie z.B. in Form eines Referates oder als Teilnehmende einer Panel-Diskussion. Offizielle Vertretende von Patientenorganisationen sind im Allgemeinen nicht als medizinische Laien auf dem jeweiligen Therapiegebiet zu betrachten. Sie sind mit den Behandlungsoptionen in den entsprechenden Therapiegebieten bestens vertraut und besitzen die nötigen medizinischen Kenntnisse, Fachwerbung richtig einordnen zu können. Es gilt dabei weiterhin, den fachlichen Inhalt der Kongresse (z.B. Referate, Panel Diskussionen, etc.) bei Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Patientenorganisationen strikt auf Information zu limitieren und werbefrei zu halten. Kongressveranstalterinnen bzw. Organisatoren sind weiterhin gehalten, die Fachausstellung nicht gegenüber Laien / dem Publikum zu öffnen bzw. diesen zugänglich zu machen.