Anpassung der Praxis bezüglich Arzneimittelinformation

Arzneimittelinformation für Tierarzneimittel

Präzisierung der Publikation vom 08.10.2019

05.10.2021

Die Überprüfung der Praxis betreffend Arzneimittelinformation hat gezeigt, dass für orale Präparate für Pferde die Forderung, wonach für ein Tierarzneimittel grundsätzlich eine Fachinformation und eine Packungsbeilage erforderlich ist, sofern dieses für Heimtiere oder für Heim- und Nutztiere zugelassen ist und von der Tierärztin oder vom Tierarzt an die Tierhaltenden abgegeben werden darf, nicht konsequent umgesetzt wurde.

Konkret wurde verschiedentlich nicht beachtet, dass für Tierarzneimittel der Abgabekategorie B, die an Tierhaltende abgegeben werden dürfen, nur dann auf eine Packungsbeilage verzichtet werden kann, wenn sie ausschliesslich für Nutztiere zugelassen sind. So wurde insbesondere bei oral zu verabreichenden Präparaten für Pferde, die – wie die überwiegende Mehrheit der Tierarzneimittel für die Zieltierart Pferd – sowohl für Heim- wie für Nutztierpferde zugelassen sind, in Einzelfällen keine Packungsbeilage erstellt.

Die Ursache für die inkonsequente Interpretation der Praxis gründet mindestens teilweise in der Internet Publikation vom 08.10.2019, wonach «Pferde» explizit als Nutztiere genannt werden. Diese Aussage soll mit vorliegender Präzisierung korrigiert werden.