Verkaufsabgabe 2018 – Selbstdeklaration

29.11.2019

An die
Zulassungsinhaberinnen
von Arzneimitteln

Verkaufsabgabe 2018 – Selbstdeklaration
Eingabefrist: 25.Januar 2019

Sehr geehrte Damen und Herren

Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 2. Dezember 2011 (HGebV; SR 812.214.5) wird auf dem Verkauf von Arzneimitteln, Impfstoffen Tierarzneimittel und Transplantatprodukten eine Verkaufsabgabe erhoben. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach der Anzahl der in der Schweiz verkauften Packungen eines Arzneimittels, Impfstoffe Tierarzneimittel sowie Einheiten eines Transplantatprodukts und deren Fabrikabgabepreise[1] (Anhang 4 zur HGebV). Die Selbstdeklaration der Zulassungsinhaberin ist Grundlage für die Berechnung der Verkaufsabgabe (Artikel 9 HGebV).

Standardvorgehen / Normalfall
Wir bitten Sie, die Gesamtanzahl der verkauften Packungen von Arzneimitteln, Impfstoffen Tierarzneimittel sowie Einheiten von Transplantatprodukten, für die Sie Zulassungsinhaberin sind, aufgeteilt nach Preisstufen entweder auf den beiliegenden Selbstdeklarationsformularen auszufüllen oder direkt im Internet unter: www.swissmedic.ch/News & Updates/Allgemeine Mitteilungen

Zusätzlich zur ausgefüllten Selbstdeklaration müssen Sie gemäss Artikel 9 Absatz 2 HGebV Belege einreichen, welche die Richtigkeit der gemachten Angaben dokumentieren. Es ist wie folgt vorzugehen:

  • Zulassungsinhaberinnen, welche aufgrund der Selbstdeklaration des Jahres 2017 über CHF 90'000.-- an Verkaufsabgabe zu entrichten hatten, lassen für das Jahr 2018 die gemachten Angaben durch Ihre Revisionsstelle bestätigen. Damit Ihnen zusätzliche Kosten erspart bleiben, kann die Kontrolle der Selbstdeklaration durch Ihre Revisionsstelle im Rahmen der Revision des Jahresabschlusses durchgeführt werden. Bitte informieren Sie uns, falls Sie dadurch den Eingabetermin (25. Januar 2019) nicht einhalten können. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen späteren Termin für die Einreichung der Revisionsbestätigung (Tel. 058 462 04 86 oder 058 469 18 32). Die ausgefüllten Selbstdeklarationsformulare sind uns aber in jedem Fall bis am 25. Januar 2019 zuzustellen.
  • Die übrigen Zulassungsinhaberinnen reichen die ausgefüllte Selbstdeklaration sowie zusätzliche Belege ein, anhand welcher die Richtigkeit der gemachten Angaben nachvollzogen werden können. D.h. für jedes Arzneimittel, Impfstoffe Tierarzneimittel sowie Transplantatprodukt eine Auflistung der abgesetzten Anzahl jeder Packungsgrösse resp. Anzahl Einheiten je Preisstufe inkl. deren Total aus Ihrem System (vorzugsweise in Excel-Format).


Hinweis zur Verkaufsabgabe für Arzneimittel, welche als Orphan Drug bzw. MUMS zugelassen sind

Bitte beachten Sie, dass auf allen Arzneimitteln, welche als Orphan Drug bzw. MUMS zugelassen sind, die Verkaufsabgabe zu entrichten ist

Arzneimittel ohne Umsatz
Das Selbstdeklarationsformular ist auch dann auszufüllen, wenn ein Arzneimittel, Impfstoff Tierarzneimittel sowie Transplantatprodukt im Jahr 2018 nicht verkauft wurde. Die entsprechenden Zulassungsinhaberinnen füllen in diesem Fall die Selbstdeklaration mit Angabe Null aus.

Rechtsgültige Unterschrift und Eingabefrist
Die Selbstdeklaration ist von einer ermächtigten bzw. im Handelsregister eingetragenen Person zu unterzeichnen. Die rechtsgültig unterzeichneten Formulare inkl. Belege sind bis spätestens am 25. Januar 2019 an Swissmedic, Finanzen und Controlling, Hallerstrasse 7, 3012 Bern, zu senden.

Sie erleichtern uns die interne Verarbeitung, wenn Sie zusätzlich die ausgefüllten Formulare im Excel-Format per E-Mail an die folgende Adresse senden: LaraTimea.Tschanz@swissmedic.ch

Zu Ihrer Entlastung müssen sie rezeptpflichtige und rezeptfreie Arzneimittel nicht mehr separat deklarieren. 

Nach Erhalt und Prüfung Ihrer Selbstdeklaration stellen wir Ihnen Rechnung. 

Ausblick auf die Selbstdeklaration der Abgabe ab dem Geschäftsjahr 2019
Als Folge der Revision des Heilmittelgesetzes tritt per 01.01.2019 die neue Verordnung über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut in Kraft. Diese gelangt erstmals zur Anwendung für das Geschäftsjahr 2019, d.h. für die Selbstdeklarationen, die im Januar 2020 einzureichen sind.

Weitere Informationen dazu folgen im März 2019. 

Bei Fragen oder Unsicherheiten bitten wir Sie, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen. 

Besten Dank für Ihre wertvolle Mitarbeit. 

Freundliche Grüsse

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Bereich Personal und Finanzen
Die Leiterin

Abteilung Finanzen und Controlling
Die Leiterin

 

Barbara Schütz

 

Cornelia Schönthal

(1)Definition Fabrikabgabepreis: Der Fabrikabgabepreis beinhaltet alle Leistungen der Herstellungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz (oder Preis, der den Wiederverkäufern berechnet wird, ohne Gross- und Detailhandel).

https://www.swissmedic.ch/content/swissmedic/en/home/news/mitteilungen/verkaufsabgabe2018-selbstdeklaration.html