Unter Einhaltung der nachstehend aufgezählten Bedingungen werden die Angaben zum Produktsortiment (Produktportfolio) nicht als Arzneimittelwerbung angesehen:
Zulässige Angaben im Rahmen einer summarischen Übersicht der Präparate sind:
- Präparate geordnet nach Indikationsgebiet, sofern die Therapie-/Indikationsgebiete weit gefasst sind (z.B. Infektionskrankheiten, Dermatologie);
- Präparatename;
- Abbildung der Packung (Packshot), sofern keine plakative Hervorhebung von medizinischen Angaben erfolgt;
- Dosierungsstärke;
- Galenische Form, inkl. Piktogramme;
- Lagerungshinweis;
- ATC-Code;
- Publikums-Preis, sofern keine Angaben über das Einsparungspotenzial gemacht werden;
- Preisvergleiche, nur wenn die konkreten Preise gleichartiger Produkte in gleicher Menge und unter gleichen Verkaufsbedingungen in Relation gesetzt werden;
- Original-Präparat, wenn keine Werbewirkung auf Generikum;
- Link zu einem auf Vollständigkeit angelegten Arzneimittelverzeichnis.
Unzulässige Angaben im Rahmen einer summarischen Übersicht der Präparate sind:
- Indikationsangaben;
- Abbildung der Packung (Packshot) mit plakativer Hervorhebung von medizinischen Angaben;
- Einsparungen, d.h. Preisangaben mit Vergleichen zu Einsparungspotenzial gegenüber Präparaten anderer Wettbewerber;
- Preisangaben nur dort, wo das entsprechende Präparat am besten abschneidet, z.B. nur bei der für die Zulassungsinhaberin des entsprechenden Arzneimittel am vorteilhaftesten Packungsgrösse;
- Link zu Domain mit Rx-Präparatename.
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2012