Umteilung der Tierarzneimittel der Abgabekategorie C: Evaluation abgeschlossen

16.11.2018 

Der Gesetzgeber hat entschieden die bisherige Abgabekategorie C (Apothekenpflicht) aufzuheben und die Arzneimittelabgabe zu liberalisieren. Diese Vorgabe erfordert auch die Evaluation und Neuzuteilung aller Tierarzneimittel der heutigen Abgabekategorie C. Bei der Beurteilung im Vordergrund standen Aspekte der sicheren Anwendung, der Lebensmittelsicherheit sowie die Einteilung der Tierarzneimittel im umliegenden Ausland. Die Reevaluation aller Arzneimittel der Abgabekategorie C umfasste 22 Tierarzneimittel.

Ergebnisse

Von den evaluierten Tierarzneimitteln in der Abgabekategorie C qualifiziert die Mehrheit (64%) für eine Umteilung in die Abgabekategorie D. Für eine Minderheit der  Tierarzneimittel (36%) ist eine Einteilung in die Abgabekategorie B erforderlich: Bei den Tierarzneimitteln für Nutztiere begründen Aspekte der Lebensmittelsicherheit diesen Schritt, bei Tierarzneimitteln für Heimtiere ist die fehlende Unbedenklichkeit der Wirkstoffe ein Grund für die Versschreibungspflicht.

Artikel 45 der am 1. Januar 2019 in Kraft tretenden revidierten Verordnung über die Arzneimittel (VAM, SR 812.212.21), der Apothekerinnen und Apothekern erlaubt, gewisse verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung abzugeben, gilt ausschliesslich für Humanarzneimittel. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Tierarzneimittel, welche nach dem Inkrafttreten des revidierten Heilmittelrechts von der Abgabekategorie C in die Abgabekategorie B umgeteilt werden, von Apothekerinnen und Apothekern nur gegen eine tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.

Weiteres Vorgehen

Die eigentliche Umteilung wird Anfang 2019, nach Inkrafttreten des revidierten Heilmittelrechts, im Rahmen von ordentlichen Verwaltungsverfahren erfolgen. Informationen zum Prozess wurden der Industrie im Rahmen von Informations­veranstaltungen sowie mittels publizierter Q&A-Dokumente vermittelt.