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Schengen-Raum

Schengen-Übereinkommen - Reisen mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten
Ab 12. Dezember 2008 gelten für die Einreise in Schengenländer neue Bestimmungen.  Für Personen, die mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten in Schengenländer reisen, wird empfohlen, sich vom Arzt eine entsprechende offizielle Bescheinigung zum Mitführen dieser Medikamente ausstellen zu lassen.  Diese Bescheinigung wird durch die Stelle, die das Medikament abgibt, (Apotheke oder selbstdispensierender Arzt) selber beglaubigt.

Um herauszufinden, ob ein Medikament der internationalen Kontrolle untersteht, fragen Sie bitte Ihren Arzt oder Apotheker. Die Liste der international kontrollierten Substanzen und Präparate (Medikamente) kann auch abgerufen werden unter:
http://www.swissmedic.ch/produktbereiche/00447/00536/index.html?lang=de (Verzeichnisse a und b)

Bei Reisen ins Ausland darf maximal die Menge betäubungsmittelhaltiger Medikamente mitgeführt werden, die der Behandlungsdauer  von 30 Tagen entspricht. Bei länger dauernden Aufenthalten muss sich der Patient  die zur Behandlung notwendigen betäubungsmittelhaltigen Medikamente bei einem Arzt im Zielland verschreiben lassen und diese vor Ort beziehen.

doc
BW302_00_002d_FO_Schengen_Bescheinigung (10.05.2012 | 95 kb | doc)


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