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Höchstkonzentrationen von Wirkstoffen

Rückstandsregelung, Absetzfristen und Lebensmittelsicherheit

Die Höchstkonzentrationen, die für Rückstände von Tierarzneimittelwirkstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft gelten, sind in der Schweiz in Analogie zu den Anhängen I, II und IV der EU - Verordnung über die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (EWG 2377/90) wie folgt festgelegt.

  • Liste 1: In der Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (FIV, SR 817.021.23) sind die Werte für Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln als statischer Verweis auf die europäische Verordnung (EWG) 2377/90 publiziert.

Die gültigen numerischen Werte (Maximum Residue Limits (MRL) können aus untenstehendem Link (Liste 1) zur entsprechenden Webseite der Europäischen Heilmittelbehörde (EMEA) entnommen werden.

  • Liste 2: Wirkstoffe und Anwendungsmodi, für die keine numerische Höchstkonzentration gilt, sind in Anhang 2 (Liste a/b) der Tierarzneimittelverordnung (TAMV SR 812.212.27) publiziert.
  • Liste 4: Wirkstoffe, die in Tierarzneimitteln für Nutztiere nicht enthalten sein dürfen ("Chloramphenikol-Verbot"), sind in Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27) publiziert
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Liste a/b (02.03.2009 | 32 kb | pdf)


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Liste 4 (14.02.2006 | 5 kb | pdf)


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