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Artikel 9 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) hält fest, dass verwendungsfertige Arzneimittel nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie von Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, (Institut) zugelassen sind. Ausnahmen sind in Artikel 9 Absatz 2 HMG beschrieben.
Gemäss Artikel 95 Absatz 3 HMG war für Arzneimittel, die bisher weder nach kantonalem Recht noch nach Bundesrecht zulassungspflichtig waren und die neu zugelassen werden müssen, bis spätestens 31. Dezember 2002 ein Zulassungsgesuch einzureichen.
In ihrer Publikation im Swissmedic Journal Februar 2003 hat Swissmedic die Bedingungen umschrieben, unter welchen ein nicht zugelassenes zulassungspflichtiges Arzneimittel bis zum Abschluss der Bearbeitung des Zulassungsgesuches auf dem Markt bleiben kann.
Die Liste der im Bereich Komplementär -und Phytoarzneimittel eingegangenen rund 5000 Zulassungsgesuche wurde im Swissmedic Journal Februar 2004 publiziert. In der Zwischenzeit konnten weitere Gesuche bearbeitet und mit einem Entscheid abgeschlossen werden. Nachfolgend ist die entsprechend aktualisierte Liste, Stand vom 20. April 2009 aufgeführt. Auch die Liste der Firma Lian Chinaherb AG wurde aktualisiert. Bei den Gesuchen der anderen unten aufgeführten Firmen, welche per 31. Dezember 2002 eine grössere Anzahl Gesuche für Arzneimittel der asiatischen Medizin eingereicht haben, sind die Listen unverändert.
Die auf diesen Listen aufgeführten Komplementär- und Phytoarzneimittel dürfen basierend auf den Übergangsbestimmungen des HMG bis zum definitiven Entscheid des Instituts über das Zulassungsgesuch in Verkehr bleiben. Swissmedic wird die Liste auf ihrer Website periodisch aufdatieren.
Zulassungspflichtige Arzneimittel, für die bisher keine Zulassung durch die IKS, das BAG oder einen Kanton vorliegt und für welche bis zum 31. Dezember 2002 kein Zulassungsgesuch eingereicht wurde, dürfen nicht mehr in Verkehr sein.
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