Mit Inkrafttreten des revidierten Heilmittelgesetzes veröffentlicht Swissmedic zusätzliche Informationen von allgemeinem Interesse aus dem Bereich Heilmittel. Swissmedic publiziert gestützt auf Art. 67 Abs. 1 HMG sowie die Ausführungsbestimmungen von Art. 68 Abs. 1 Bst. e VAM für alle Humanarzneimittel mit neuer aktiver Substanz sowie für Transplantatprodukte, für die ein gutheissender oder abweisender Entscheid zur Zulassung ergangen ist, einen zusammenfassenden Begutachtungsbericht SwissPAR. Für gutgeheissene oder abgewiesene Gesuche um Indikationserweiterung von Humanarzneimitteln, für die bei der Neuzulassung ein SwissPAR publiziert worden ist, veröffentlicht Swissmedic einen ergänzenden Bericht. Der SwissPAR enthält die Begutachtungsergebnisse des Gesuchs um Neuzulassung resp. Indikationserweiterung eines Humanarzneimittels, jedoch keine Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse der Gesuchstellerin und keine Personendaten.
Der SwissPAR richtet sich insbesondere an medizinische Fachpersonen, Industrievertreter sowie an andere nationale und internationale Behörden. Swissmedic publiziert den SwissPAR in englischer Fachsprache.