Humanbereich

Zu den Heilmitteln gehören Arzneimittel und Medizinprodukte. Gemäss Art. 4 des Heilmittelgesetzes sind Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte.

Zu den Medizinprodukten gehören Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird.

Von den Heilmitteln abzugrenzen sind insbesondere Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetische Mittel, Biozide, Chemikalien etc. (Liste nicht abschliessend).

Ein behördenübergreifendes Fachgremium mit Expertinnen und Experten von Swissmedic, dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, dem Bundesamt für Gesundheit BAG sowie der Kantonsapotheker­vereinigung (KAV) und des Verbands Schweizer Kantonschemiker (VKCS), trifft sich regelmässig zur Diskussion von Abgrenzungs- und damit Zuständigkeitsfragen:  

Nachfolgende Leitfäden, Merkblätter und Publikationen dienen als Hilfsmittel zur Interpretation der verschiedenen gesetzlichen Grundlagen für die Inverkehrbringung der verschiedenen Produktkategorien auf dem Schweizer Markt.

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Letzte Änderung 12.04.2024

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